Wichtige Hinweise zum Schulwechsel |
Egal für welchen weiteren Bildungsweg sich Eltern und ihre Kinder nach der Volksschule entscheiden: Es stehen viele Wege offen. Kennzeichen des österreichischen Bildungssystems ist einerseits die starke Differenzierung (ein breites auf unterschiedliche Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot an Schulformen) und andererseits, dass es viele Möglichkeiten von Übergängen gibt, die eine einmal getroffene Wahl nicht zu einer Bildungssackgasse werden lassen. Die nach der Volksschule notwendige Entscheidung für Hauptschule oder AHS lässt in jedem Fall viele Zukunftsperspektiven offen.
Welche Möglichkeiten gibt es, von einer Schulart in eine andere zu wechseln?
Prinzipiell kann man das österreichische Bildungssystem in folgende Abschnitte unterteilen:
Primarbereich | Dauer: | 4 Jahre |
Schulart: | Volksschule | |
Abschluss: | Volksschulabschluss | |
Sekundarbereich I | Dauer: | 4 Jahre |
Schularten: | Hauptschule (HS) AHS-Unterstufe |
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Abschlusszeugnis | nur nach Hauptschule | |
Sekundarbereich II | Dauer: | insg. 3-5 Jahre |
Schularten: | AHS-Oberstufe Polytechnische Schule und Berufsschule Berufsbildende mittlere und höhere Schule |
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Abschlüsse: | je nach Schulart (Lehrabschlussprüfung, Reifeprüfung, Abschlussprüfung, Reife- und Diplomprüfung) | |
Tertiärer Bereich | Dauer: | 2 bis über 7 Jahre |
Studienmöglichkeiten: | Kollegs Fachhochschulstudiengänge Akademien Universitätsstudien |
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Abschlüsse: | je nach Studienart (Diplom, Lehramt, Bakkalaureat, Magisterium, Doktorat) |
Nähere Informationen über Ausbildungsgänge kann man den einschlägigen Informationsbroschüren (z.B. "Bildungswege in Österreich") und Internetsites entnehmen (z.B. http://www.schulpsychologie.at)
Egal welche konkrete Schulform (HS oder AHS) im Sekundarbereich I besucht wird, ist es prinzipiell möglich, in jede Schulform im Sekundarbereich II zu gelangen.
Das Gleiche gilt auch für den Zugang zur tertiären Bildung: Die Reifeprüfung höherer Schulen als Studienvoraussetzung für Kollegs, Akademien, Fachhochschulstudiengänge und Universitäten kann durch Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung oder spezielle Einstiegsmodule für Fachschulabsolvent/inn/en bzw. Berufspraktiker/innen mit Lehrabschluss ersetzt werden.
Diese prinzipiellen Möglichkeiten sind aber natürlich teilweise mit gewissen Bedingungen verbunden, über die die Schulservicestellen Auskunft erteilen. Dort erhält man auch die Broschüre "Ratgeber zum Schulalltag" (oder im Internet unter http://www.bmukk.gv.at/medien/927_ratgzs.pdf).
Was wird in der Hauptschule gefordert und worauf kommt es in der AHS an?
Besonderheiten HS |
Besonderheiten AHS |
Grundsätzliche Aufgabe: Vermittlung einer grundlegenden Allgemeinbildung zur
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Grundsätzliche Aufgabe: Vermittlung einer umfassenden und vertieften Allgemeinbildung
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Charakteristika der HS: (darauf wird auch besonders in der Lehrerbildung Wert gelegt) |
Charakteristika der AHS: |
Was sind Aufnahms- und Eignungsprüfungen und was sollte man darüber wissen?
In den Schulgesetzen ist definiert, für welche Schularten und unter welchen Bedingungen die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung notwendig ist, um aufgenommen zu werden.
Im Falle des Übergangs von der Volksschule in daran anschließende Bildungsgänge trifft dies in folgenden Fällen zu:
Aufnahmsprüfung | Eignungsprüfung | |
Schularten | AHS | AHS und Hauptschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt |
Wer ist betroffen? | Schüler/innen, deren Abschlusszeugnis der Volksschule in Deutsch, Lesen oder Mathematik mindestens ein "Genügend" aufweist; oder auch nur ein "Befriedigend", wenn die Volksschule nicht gleichzeitig durch Konferenzbeschluss feststellt, dass die Schülerin bzw. der Schüler den Anforderungen einer AHS trotzdem mit hoher Wahrscheinlichkeit genügen wird. | alle Schülerinnen und Schüler, die sich um eine Aufnahme an diesen Schulen bewerben |
In jedem Bundesland wird durch den jeweiligen Landesschulrat (in Wien den Stadtschulrat) ein Sommer- und ein Herbsttermin in der Regel in der letzten Schulwoche vor und in der ersten Schulwoche nach den Ferien - für diese Prüfungen festgesetzt.
Voraussetzung für die Zulassung zur Aufnahms- und Eignungsprüfung ist natürlich, dass die anderen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden (z.B. erfolgreicher Abschluss der Volksschule). Prinzipiell ist die Prüfung zum Sommertermin abzulegen. Der Herbsttermin dient zum Nachholen der Prüfung, wenn ein Antreten zum ersten Termin aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) nicht möglich war. Eine bereits abgelegte Prüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
Die Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung in die AHS sind die Lehrplaninhalte der 4. Klasse Volksschule derjenigen Pflichtgegenstände, die mit "Befriedigend" oder "Genügend" beurteilt worden sind. Das Ergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".
Kann der Schüler bzw. die Schülerin trotz bestandener Aufnahmsprüfung wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, muss diese auf Verlangen der Erziehungsberechtigten ein Zeugnis ausstellen, aus dem hervorgeht, dass sie bzw. er die Aufnahmsprüfung bestanden hat. Diese Bescheinigung hat dann Gültigkeit für alle AHS: Eine Aufnahme an einer anderen Schule, die noch Plätze frei hat, ist daher möglich.
Die genauen gesetzlichen Bestimmungen zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen können in §6,§7 und §8 des Schulunterrichtsgesetzes nachgelesen werden.
Wie meldet man sich für eine Schule an? Wie ist das Aufnahmeverfahren?
So wie bei der Terminfestlegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen werden auch die Fristen zur Anmeldung in die AHS bzw. Hauptschule in jedem Bundesland durch den jeweiligen Landesschulrat (in Wien den Stadtschulrat) festgesetzt. Diese Frist beginnt üblicherweise nach dem Ende der Semesterferien.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter entscheidet, ob die Schülerin bzw. der Schüler (vorbehaltlich einer eventuell notwendigen Aufnahmsprüfung) aufgenommen wird. Wenn im Falle von Schulen, ohne Schulsprengel (das sind z.B. alle AHS, Hauptschulen mit besonderen Schwerpunkten und Übungshauptschulen Pädagogischer Akademien) die Zahl der Aufnahmsbewerber/innen die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, müssen Schüler/innen abgewiesen werden. Bevorzugt aufzunehmen sind dabei zunächst jene Schülerinnen und Schüler, die einen älteren Bruder oder eine ältere Schwester haben, der bzw. die die Schule bereits besucht. Abzuweisen sind in erster Linie jene, die einen kürzeren Schulweg zu einer anderen Schule des gleichen Schultyps hätten, an der noch Plätze frei sind. Wenn dann noch immer nicht alle aufgenommen werden können, ist der bisherige Lernerfolg (die Noten der Volksschule) als Kriterium heranzuziehen.
An der Amtstafel der Schule wird nach Ende der Anmeldefrist bekannt gegeben, welche Schülerinnen und Schüler schließlich im nächsten Schuljahr aufgenommen werden. Diejenigen Aufnahmsbewerber, die nicht aufgenommen werden können, erhalten eine schriftliche Verständigung, aus der die Begründung für die Abweisung hervorgeht. Die Erziehungsberechtigten werden in diesem Fall von den örtlichen Schulbehörden (Bezirksschulrat bzw. Landesschulrat) informiert, welche Schule der gleichen Schulart in der näheren Umgebung noch Plätze frei hat.
Für die Aufnahme in Privatschulen gelten diese Bestimmungen nicht. Hier erfolgt die Aufnahme durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen Schüler/in und dem Privatschulerhalter, wobei die allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen natürlich gegeben sein müssen. Welche Schülerinnen und Schüler nach welchen Kriterien aber schließlich tatsächlich aufgenommen werden, ist Sache des Privatschulerhalters.
(Weitere Details siehe §5 Schulunterrichtsgesetz und Aufnahmsverfahrensverordnung 2006).
Was tun, wenn die Laufbahnentscheidung sich als ungünstig erweist?
Das österreichische Schulsystem verfügt über viele Wahlmöglichkeiten, aber auch viele "Korrekturmöglichkeiten": Da die Lehrpläne in der Hauptschule und in der AHS vollkommen gleich sind, besteht die Möglichkeit, sich als ungünstig erweisende Entscheidungen nachträglich zu korrigieren. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu werden in der Broschüre "Ratgeber zum Schulalltag" erläutert
Wenn schulische Schwierigkeiten, Über- oder Unterforderungsanzeichen, Probleme mit Mitschüler/inne/n und dergleichen auftreten, sollte die Ursache jedoch nicht allein auf eine falsche Schulwahl zurückgeführt werden. Es ist dann auf jeden Fall ratsam, den Schwierigkeiten auf den Grund zu gehen, mit den Lehrerinnen und Lehrern darüber zu sprechen und sich eventuell auch an eine schulpsychologische Beratungsstelle zu wenden. Manchmal aber nicht immer ist ein Schulwechsel hilfreich.
Welche rechtlichen Bestimmungen sollte man kennen?
Der Abschluss der Volksschule ist gleichzeitig der erste Schulabschluss (der "Primarausbildung") des Kindes. An diese Erstausbildung schließt nun die "Zweitausbildung" an, die für alle Kinder verpflichtend ist. Die Erziehungsberechtigten müssen nun ihr Kind an einer Schule, die diese "Zweitausbildung" anbietet anmelden, also an einer Hauptschule, einer AHS oder einer Sonderform einer dieser beiden Schularten.
Schulpflicht und Pflichtschule
Laut Schulpflichtgesetz besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, die allgemeine Schulpflicht. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September, dauert neun Schuljahre und wird durch den Besuch der Volksschule, der Hauptschule (wenn es notwendig ist, der Sonderschule) und im neunten Schuljahr auch der Polytechischen Schule erfüllt. Diese Schulen gelten daher als Pflichtschulen. Für Pflichtschulen gibt es fix geregelte Schulsprengel. D.h. es ergibt sich aus der Wohnadresse des Kindes, welche Schule es besuchen muss. In dieser Schule muss das Kind dann wenn die formalen Voraussetzungen (z.B. im Fall der Hauptschule der positive Volksschulabschluss) vorliegen auch aufgenommen werden.
Die allgemein bildende höhere Schule (AHS) ist dagegen keine Pflichtschule. Der Besuch dient aber selbstverständlich zur Erfüllung der Schulpflicht. Das Kind muss auch wenn die formalen Voraussetzungen (z.B. kein "Befriedigend" im Zeugnis) vorliegen nicht aufgenommen werden. Es kann aus Platzmangel abgewiesen werden (Näheres dazu siehe weiter unten "Wie meldet man sich für eine Schule an? Wie ist das Aufnahmeverfahren?"). Umgekehrt müssen Eltern ihr Kind nicht an der nächstgelegenen AHS anmelden. Es steht ihnen frei, welche Schule sie für ihr Kind auswählen.
Diese Wahlfreiheit gibt es auch für manche Hauptschulen: Schulen mit besonderem Schwerpunkt (z.B. Musikhauptschulen, Sporthauptschulen) oder Schulversuchen (z.B. "Mittelschule", "Realschule"), Privatschulen und Übungshauptschulen einer Pädagogischen Akademie können unabhängig vom Schulsprengel besucht werden. Natürlich besteht auch hier kein Recht auf Aufnahme, Abweisungen sind möglich. Bei Schulen mit besonderem Schwerpunkt wird auch die Eignung überprüft.
Es ist jedenfalls Pflicht der Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass ihr Kind nach der Volksschule zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine weiterführende Schule besucht.
Aufnahmevoraussetzungen für die Hauptschule
Die Aufnahmevoraussetzung für die Hauptschule ist der erfolgreiche Abschluss der Volksschule: Jede Schülerin und jeder Schüler, die bzw. der die 4. Klasse der Volksschule erfolgreich abgeschlossen hat, kann eine Hauptschule besuchen.
Handelt es sich um eine normale öffentliche Hauptschule ist die Aufnahme in der Regel jedoch daran geknüpft, dass die Schülerin bzw. der Schüler im betreffenden Schulsprengel, der dieser Schule zugeordnet ist, wohnt. Bei Sonderformen, Privatschulen und Übungsschulen gilt diese Einschränkung nicht: Eine Anmeldung ist auch außerhalb des Schulsprengels möglich, die Aufnahme jedoch nicht garantiert.
Für die Aufnahme in Schulen mit besonderen Schwerpunkten (z.B. musisch oder sportlich) muss zudem eine Eignungsprüfung abgelegt werden.
Aufnahmevoraussetzungen für die AHS
Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die erste Klasse einer AHS sind:
und
Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann der Schüler eine Aufnahmsprüfung an einer AHS ablegen.
Für die Aufnahme in eine musische oder sportliche Sonderform muss eine Eignungsprüfung abgelegt werden.