Fragen der Leistungsbeurteilung bei Lese-/Rechtschreibschwäche
Grundsätzliches :
Rundschreiben Nr. 32/2001 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
(gültig für alle Schularten - bezieht sich u.a. auf §16 der Leistungsbeurteilungsverordnung und auf §18 Abs.6 des Schulunterrichtsgesetzes)
Sonderfall Reifeprüfung:
Bei der Reifeprüfung ist die Leistungsbeurteilungsverordnung nicht anzuwenden, sondern es erfolgt die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete durch die Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 1 und 2 SchUG unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 SchUG.
Da aber die rechtliche Grundlage des oben zitierten Legasthenierlasses der §18 Abs. 6 des SchUG ist, und dieser auch bei der Reifeprüfung anzuwenden ist (siehe oberer Absatz), kann der Erlass auch bei der Reifeprüfung angewandt werden.