Sprachförderkurse

Sprachförderkurse

Da davon auszugehen ist, dass Flüchtlingskinderund -jugendliche in ihrem Herkunftsland keinen Kontakt mit der deutschen Sprache hatten, sind sie grundsätzlich als außerordentliche Schüler/innen aufzunehmen. Sofern sie eine allgemein bildende Pflichtschule oder die AHS-Unterstufe besuchen, haben sie die Möglichkeit, während der Dauer des außerordentlichen Status (maximal zwei Jahre) an einem Sprachförderkurs (vgl.§ 8 e Abs. 1 SchOG) teilzunehmen. Selbstverständlich können auch außerordentliche Quereinsteiger/innen, die erst im Lauf des Schuljahres in eine österreichische Schule eintreten, einem Sprachförderkurs zugeteilt werden.

Für das Schuljahr 2015/16 gelten folgenden Bestimmungen:

Sprachförderkurse haben die Aufgabe, „Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.“ (§ 8 e Abs. 1 SchOG)

Lehrplangrundlage sind der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schüler/innen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ (Volksschulen) bzw. die „Besonderen didaktischen Grundsätze,wenn Deutsch Zweitsprache ist“ (Hauptschulen/Neue Mittelschulen, Polytechnische Schulen und AHS-Unterstufe) (vgl.Abschnitt II, Kapitel 1: Deutsch als Zweitsprache).

Nach § 8 e Abs. 2 finden Sprachförderkurse im Ausmaß von elf Wochenstunden anstelle der für die jeweilige Schulart vorgesehenen Pflichtgegenstände statt. Sie können an öffentlichen Pflichtschulen jedenfalls ab einer Mindestzahl von acht Schüler/innen eingerichtet werden, und zwar im Falle von unterrichtsparallelen Kursen auch schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend (vgl. § 8 e Abs. 3
SchOG). Eine integrative Führung dieser Kurse bzw. eine Kombination aus unterrichtsparalleler und integrativer Führung ist möglich (vgl. § 8 e Abs. 2 SchOG).

Allgemein bildende Pflichtschulen:

„Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.“(§ 8 e Abs. 3 SchOG) Bei der eben zitierten Passage handelt es sich um eine Grundsatzbestimmung. Es wird daher auf die entsprechenden Landesausführungsgesetze verwiesen. Die erforderlichen Personalressourcen werden den Ländern vom BMBF zugeteilt und sind ausschließlich für Sprachförderkurse zu verwenden.

Allgemein bildende höhere Schulen (Unterstufe):

Das BMB stellt jenen Schulen, die Bedarf anmelden, die erforderlichen Personalressourcen für die Abhaltung von Sprachförderkursen zur Verfügung (vgl. GZ 680/0003-III/6/2015).

Praxisschulen an den Pädagogischen Hochschulen:

Sprachförderkurse sind bei einer Mindestzahlvon acht Teilnehmer/innen zu führen, wobei auch Schüler/innen mehrerer Klassen oder Schulstufen zusammengefasst werden können (vgl. § 4a Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung).

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