5. Rechtliche Informationen

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Wichtige Gesetzestexte

Bereits seit 1974 ist in Österreich die Züchtigung durch Lehrpersonen untersagt (§ 47 Abs. 3 des SchUG 1974) und seit 1989 ist Gewalt gegen Kinder und Jugendliche generell gesetzlich verboten (z. B. Gewaltverbot in der Erziehung, § 137 Abs. 2 ABGB). Ebenfalls 1989 wurde die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen in Österreich akkreditiert und 2011 wurde das Recht jedes Kindes auf Schutz vor jedweder Form von Gewalt, vor Misshandlung, Vernachlässigung, sexuellem Missbrauch oder Ausbeutung (Art. 19) in der Verfassung verankert.

Der Nationalrat hat mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern ein gesellschaftspolitisches Signal gesetzt und das umfassende Wohl von Kindern und Jugendlichen zu den grundlegenden Staatszielen erklärt, siehe Artikel 5:

(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.

(2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Die Einhaltung der Kinderrechte ist die Basis für die Prävention von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Sie als Lehrkraft können dafür sorgen, dass Heranwachsende (und deren Bezugspersonen) über ihre Rechte Bescheid wissen.

Das Wohl der Schülerinnen/Schüler sollte immer die Überlegungen leiten. Der Begriff „Kindeswohl“ kann indirekt aus § 37 B-KJHG abgeleitet werden, wo dann von Kindeswohlgefährdung gesprochen wird, wenn „Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist.“ Gesetzlich definiert wird der Begriff Kindeswohl in § 138 ABGB:

In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

  1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
  2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;             
  3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
  4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
  5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
  6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
  7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
  8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
  9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
  10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
  11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
  12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

Seit 1. Jänner 2019 gelten durch die neuen Jugendschutzbestimmungen in den Bundesländern in ganz Österreich die gleichen Regeln für junge Menschen im Hinblick auf Altersgrenzen für bestimmte Dinge wie Zigaretten- und Alkoholkonsum oder Ausgehzeiten. Auch sexuelle Beziehungen zwischen Jugendlichen sind gesetzlich geregelt:

  • Ab 14 Jahren sind alle Formen des sexuellen Kontakts, mit denen beide einverstanden sind, erlaubt. Freiwilligkeit ist notwendig, damit der sexuelle Kontakt straflos bleibt.
  • Sind beide unter 14 Jahre alt, sind sexuelle Kontakte verboten, aber nicht strafbar. Jugendliche können sich erst ab 14 Jahren strafbar machen.
  • Ist eine Person unter 14 Jahre alt, macht sich ab einem bestimmten Altersunterschied die Ältere/der Ältere strafbar:
    • Sexuelle Kontakte, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, bleiben straflos, wenn der Altersunterschied zwischen den Jugendlichen nicht mehr als vier Jahre beträgt und die jüngere Partnerin/der jüngere Partner bereits 12 Jahre alt ist.
    • Kommt es zum Geschlechtsverkehr, bleibt dies straflos, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und die/der Jüngere bereits 13 Jahre alt ist.

Mitteilungs- und Anzeigepflichten sind unter § 37 B-KJHG 2013, § 78 StPO und § 45 Abs. 3 BDG 1979, § 5b Abs. 3 VBG, § 32 Abs. 3 LDG 1984 und §§ 2 Abs. 4 sowie 26 Abs. 1 lit. a LVG (Anzeigepflicht) und § 48 SchUG Verständigungspflichten der Schule geregelt. Wichtig zu beachten ist, dass die Verantwortung für eine Anzeigenerstattung bei der Schulleitung liegt. Ergänzend wird auch auf die Information des Bundeskanzleramtes – Sektion Familie und Jugend – zur Mitteilungspflicht an die Kinder- und Jugendhilfe ​​​​​​​verwiesen. Dort können Sie auch das Formular zur Gefährdungsmeldung an die Kinder- und Jugendhilfe herunterladen.

Güterabwägung und Gefahr im Verzug

Die Lehrkraft muss abwägen zwischen der Verschwiegenheitspflicht (gemäß dem jeweiligen Dienstrecht), dem damit verbundenen Vertrauensverhältnis zum Schüler/zur Schülerin und dem unmittelbar drohenden bzw. schon bestehenden Schaden (Gefährdung) eines Schülers/einer Schülerin.

Rechtsgüterabwägung: Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann daher in einer Notstandssituation gerechtfertigt sein, wenn sie dazu dient, einen unmittelbar drohenden bedeutsamen Nachteil (z. B. Verletzung durch Gewalt) von sich oder einem anderen (dem Schüler/der Schülerin) abzuwenden.

Bei Gefahr im Verzug muss die Gefahr gegenwärtig oder unmittelbar sein und den Eintritt des Schadens als sicher oder höchst wahrscheinlich erscheinen lassen. Ein sofortiges Handeln zur Schadensabwehr kann nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Die Interessenabwägung ist zwischen Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Gesundheit zu treffen. Und der Schutz der Gesundheit ist im Zweifel immer das höherwertige Gut. Gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (Artikel 1) gilt immer das Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip.

Schulleitung

Für die Schulleitung besteht gemäß § 48 SchUG unter Hinweis auf § 37 B-KJHG die Mitteilungspflicht an die Kinder- und Jugendhilfeträger. Weiters ist zu klären, ob die Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO überhaupt zutrifft. Zunächst ist das grundsätzlich der Fall. § 78 Abs. 2 Z 1 StPO berechtigt die Schule nicht, einfach passiv zu bleiben, wenn die Rechtsverletzung fortdauert oder wiederaufgenommen wird. Kann die Schule den Schüler/die Schülerin nicht wirksam schützen, muss angezeigt werden. Mit dieser Bestimmung soll Opfern strafbarer Handlungen – insbesondere im Bereich von Kindesmisshandlungen und anderen Kindeswohlgefährdungen – eine staatliche Hilfestellung geboten werden. Zudem soll ihnen vermittelt werden, dass ihr Anspruch auf staatliche Schutzgewährung vorrangig ist.

Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht besteht dann, wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigt, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Dieses persönliche Vertrauensverhältnis – das als Grundlage jeder effektiven Beratungs- und Betreuungstätigkeit angesehen wird – trifft auf die Tätigkeit der Pädagoginnen/Pädagogen, Schulärzte/-ärztinnen und Schulpsychologinnen/-psychologen zu. Somit kann die Schulleitung von dieser Anzeigepflicht absehen.

Das SchUG sieht auch noch eine Verständigungspflicht der Schule vor. Wenn es die Erziehungssituation oder Verhaltensauffälligkeiten eines Schülers/einer Schülerin erfordern, müssen Klassenvorstand oder Schulleitung die Erziehungsberechtigten verständigen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen und ihre Sorgepflicht verletzen – das trifft bei Verdacht auf Gewaltanwendung bzw. fehlendem Schutz vor Gewalt und Missbrauch zu – müssen sie nicht kontaktiert werden.

Die Schulleitung hat also unter Berücksichtigung und Abwägung aller vorhandenen Informationen zu überlegen, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger oder eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft sinnvoll oder verpflichtend ist, und ob ausreichend konkrete Anhaltspunkte gegeben sind. Um keine voreiligen Veranlassungen zu treffen, sollten Lehrkräfte und Schulleitung – wie in Kapitel 4 beschrieben – zunächst das interne Gespräch im Krisenteam oder Beratung durch externe Kinderschutzexpertinnen und -experten suchen.

Lehrpersonal

Scheint der Lehrkraft eine Anzeige im Sinne des § 78 Abs. 3 StPO erforderlich, muss die Schulleitung informiert werden. Denn eine Anzeigepflicht aufgrund des § 78 StPO richtet sich immer an die Behörden- oder Dienststellenleitung. Demnach trägt in Schulen jeweils die Schulleitung und nicht die einzelne Lehrkraft die Verantwortung. Korrespondierend dazu sieht das Dienstrecht (§ 53 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, § 5 Vertragsbedienstetengesetz – VBG 1948 sowie die für Landeslehrpersonen geltenden § 37 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 und §§ 2 Abs. 4 und 26 Abs. 1 lit. a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG) jeweils eine Meldepflicht der Beamtinnen/Beamten und vertraglich Bediensteten bei begründetem Verdacht von strafbaren Handlungen an die Dienststellenleitung vor, außer die Meldung würde das Vertrauensverhältnis zur Schülerin/zum Schüler beeinträchtigen.

Schulpsychologie

Berichtet eine Schülerin/ein Schüler der Schulpsychologin/dem Schulpsychologen von Gewalterfahrungen, so gelten im Grunde die gleichen Erwägungen zur Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO wie oben angeführt. Die Schulpsychologin/Der Schulpsychologe kann aufgrund ihrer/seiner fachlichen Kompetenz und Interventionsmöglichkeiten die Ernsthaftigkeit der Mitteilung und das konkrete (allenfalls weiterhin bestehende) Gefahrenpotential für die Schülerin/den Schüler einschätzen. Will die Schulpsychologin/der Schulpsychologe Maßnahmen zur Betreuung und Behandlung der Schülerin/des Schülers veranlassen, um dadurch auch eine Anzeige zu vermeiden, braucht sie/er das Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Die Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll ist, im Erstgespräch mit den Erziehungsberechtigten von allgemeinen (schulischen) Schwierigkeiten zu sprechen und zunächst keinen Missbrauchsverdacht zu äußern. Eltern verweigern sonst oft die Einwilligung zur Betreuung/Behandlung.

2019 gab es umfangreiche Änderungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 Psychologengesetz 2013. Nach dieser Neuregelung sind Psychologinnen/Psychologen in bestimmten Konstellationen zu einer Anzeige verpflichtet. Falls das persönliche Vertrauensverhältnis durch eine Anzeige beeinträchtigt und damit die konkrete berufliche Tätigkeit verunmöglicht würde, besteht im Gesetzesentwurf gemäß Abs. (5) Punkt 1 eine Enthebung der Pflicht zur Anzeige. Nähere Informationen zur Anzeigepflicht für Psychologinnen/Psychologen finden Sie auf der Homepage des Berufsverband Österreichischer Psycholog/innen (BÖP).

Privatpersonen

Privatpersonen (Mitschüler/Mitschülerin, Elternteil…) haben die Berechtigung, aber nicht die Verpflichtung, Straftaten anzuzeigen. Ebenso haben sie das Recht, Mitteilung (auch anonym) über Kindeswohlgefährdungen bei der Kinder- und Jugendhilfe zu machen. Mitschülern und Mitschülerinnen oder Elternteilen anderer Schülerinnen und Schüler sind demnach keine besonderen Pflichten auferlegt.

Privatpersonen müssen nach Möglichkeit alles tun, um unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden. Dabei könnte man an die Straftatbestände der Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 Strafgesetzbuch, in Folge: StGB) oder der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB) denken, wobei es unwahrscheinlich scheint, dass die notwendigen Elemente der strafbaren Handlungen tatsächlich gegeben wären. Sollte eine Anzeige gemacht werden, wird die Einbindung einer psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung empfohlen (nähere Informationen dazu bei der Fachstelle für Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche​​​​​​​).

Die wichtigste Frage für alle Beteiligten – insbesondere im Sinne der Gewaltprävention – ist jene, wie und in welcher Form der Schutz des Kindeswohls am besten gewährleistet werden kann, um mögliche weitere Gefährdungen abzuwenden. Die relevanten Gesetzestexte finden sich nachstehend.

  1. Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
  2. Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, 1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
  3. Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.

Festzuhalten ist, dass unabhängig vom Bestehen einer Anzeigepflicht jedermann zur Erstattung einer Anzeige berechtigt ist. Dies gilt auch für Personen des öffentlichen Dienstes, die zwar grundsätzlich anzeigepflichtig sind, bei denen die Anzeigepflicht jedoch durch eine der Ausnahmen nach § 78 Abs. 2 StPO beschränkt ist (§ 80 Abs. 1 StPO).

Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeigeerstattung (vgl. § 78 Abs. 2 StPO):

Abs. 2 regelt jene Fälle, in denen die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines solchen persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Darunter fallen beispielsweise Beratungsstellen und öffentliche Einrichtungen, die sozialarbeiterisch und pädagogisch tätig sind (Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von Jugendämtern, Sozial-, Familien- und Suchtgiftberatungsstellen, Bewährungshelferinnen/-helfer, Lehrerinnen/Lehrer, Kinder- und Jugendanwältinnen/-anwälte sowie Schulärztinnen/-ärzte und Schulpsychologinnen/-psychologen).

Ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Z 1 dennoch Anzeige zu erstatten ist oder nicht, hängt von einer Rechtsgüterabwägung ab. Dabei stellt Abs. 3 klar, dass die Interessen des Opfers auf Schutz vor (weiteren) Gefährdungen im Vordergrund zu stehen haben.

Eine unbedingte (sofortige) Anzeigepflicht besteht nur, wenn ohne Anzeige eine erhebliche Gefahr besteht, dass es zu (weiteren) Angriffen auf die physische und psychische Integrität von Personen kommt.

Anzeige wird dann zu erstatten sein, wenn die verdächtige Person und das Opfer weiter im gemeinsamen Haushalt oder in einer Nahebeziehung leben und sich die verdächtige Person überdies uneinsichtig zeigt und etwa Therapieangebote ausschlägt. Insbesondere besteht die Anzeigepflicht in jenen Fällen, in denen es um den Schutz minderjähriger Personen geht, weil volljährige Personen leichter im Stande sind, sich selbst zu schützen und im Fall einer Gefährdung für Hilfe zu sorgen.

§ 80 StPO

  1. Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.
  2. Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst-erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.

§ 37 Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

(1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:

  • Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
  • Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
  • Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
  • privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Kranken- und Kuranstalten;
  • Einrichtungen der Hauskrankenpflege.

(2) Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

(3) Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch:

  • Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen;
  • von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;
  • Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben.

(4) Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.

(5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen.

Verständigungspflichten der Schule (§ 48)

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 161 / 1989, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen.

Schulleiter (§ 56)

  1. Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.

Beamten-­Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 und Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG sowie Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 und Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG

Beamtete Personen im schulischen Kontext unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach § 46 BDG 1979, § 5 VBG, § 33 LDG 1984 und §§ 2 Abs. 4 sowie 26 Abs. 1 lit a LVG, wobei sie von der Dienstbehörde unter bestimmten Bedingungen entbunden werden können.

Meldepflichten (§ 53 BDG 1979, § 5 VBG, § 37 LDG 1984 und §§ 2 Abs. 4 und 26 Abs. 1 lit. a LVG)​​​​​​​

(1)   Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(1b) Der Leiter der Dienststelle kann aus

  1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
  2. in der amtlichen Tätigkeit selbst gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.

Wie bereits erwähnt ist in Österreich jegliche Form von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche verboten und daher strafbar. Die potenziellen strafrechtlichen Delikte sind bei der Beschreibung der verschiedenen Formen von Gewalt erwähnt. Die Strafen und Verjährungsfristen für diese Taten sind unterschiedlich hoch. Oft lassen sich Fälle erst nach einer komplexen juristischen Beurteilung entscheiden. Daher ist es sinnvoll, sich im Vorfeld juristisch beraten zu lassen. Die Prozessbegleitung im Strafrecht ist in § 66b StPO geregelt. Nähere Informationen zur Strafprozessbegleitung finden Sie auf der Website des Justizministeriums​​​​​​​ (Servicepunkt Opferhilfe und Prozessbegleitung).

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