Vorgangsweise bei riskantem Konsumverhalten

Vorgangsweise bei riskantem Konsumverhalten

Was müsste man tun, wenn es einen begründeten Verdacht gibt, dass Schülerinnen und Schüler illegale Suchtmittel konsumieren?

Vorgehen nach § 13 im Suchtmittelgesetz

Bei riskantem Konsumverhalten einzelner Schülerinnen und Schüler ist Ihre Aufgabe die Früherkennung von Gefährdung und die Information der Direktion. Die Direktion muss dann ein Verfahren nach § 13 im Suchtmittelgesetz mit dem Leitsatz „Helfen statt Strafen“ einleiten. Probleme mit dem Gesetz zu bekommen, erschwert die Situation für die Betroffenen, aber auch für ihr Umfeld. Eine sachliche und adäquate Auseinandersetzung mit der Problematik wird dadurch schwieriger und geht oft zu Lasten der Jugendlichen. Darum ist für den Schulbereich ein schulinternes Vorgehen durch den §13 des Suchtmittelgesetzes gesetzlich verpflichtend, welches bei einem begründeten Verdacht gesundheitsbezogene Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler vorsieht und KEINE Strafanzeige.

Die Rolle der Lehrerinnen und Lehrer

Die Beiträge, die Sie als Lehrkraft immer gut für Ihre Schülerinnen und Schüler leisten können, sind:

  • soziales Lernen ermöglichen,
  • Lebenskompetenzen fördern,
  • Beziehungsangebote machen,
  • Unterstützung bei der Servicestelle für Schulen holen, wenn Jugendliche über den Probierkonsum hinaus riskantes Konsumverhalten zeigen.

Wenn allgemein in der Klasse Sucht und Konsum von legalen sowie illegalisierten Substanzen Thema wird, können auch externe Expertinnen und Experten zur Unterstützung an die Schule geholt werden. Ein Basiswissen zu Sucht und Suchtprävention sollten alle Lehrpersonen haben. Die Fachstellen für Suchtprävention unterstützen diesbezüglich mit entsprechenden Informationen und Schulungen.

Externe Expertinnen und Experten ja oder nein?

Externe Expertinnen und Experten aus dem psychosozialen oder pädagogischen Bereich mit dem Schwerpunkt Suchtprävention können punktuell eingeladen werden. Sie sind seriös und für die Schülerinnen und Schüler glaubwürdig und beantworten professionell Fragen zu Wirkungen, Risiken und Folgen von Suchtmittelkonsum. Problematische Verhaltensweisen wie exzessives Glücksspiel sind genauso Thema wie rechtlichen Informationen. Bei Expertinnen und Experten der Suchtprävention können Schülerinnen und Schüler eigene Erfahrungen und Erlebtes offen ansprechen, ohne dass sie negative rechtliche oder moralische Konsequenzen befürchten müssen. Diese Veranstaltungen durch Expertinnen und Experten sind als zusätzliches Angebot zu suchtpräventiven Maßnahmen an der Schule gedacht und sollten nicht als Einzelmaßnahmen umgesetzt werden. In der Regel achten die externen Expertinnen und Experten darauf, dass ihr fachlicher Beitrag eine Rahmung im Unterricht erhält, d.h. dass beispielsweise eine Vorbereitungs- und/oder Nachbereitungseinheit stattfindet.

Zum § 13 im Suchtmittelgesetz

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